Volkshochschule Wahlstedt e.V.     Waldstr 1

23812 Wahlstedt     Tel. 04554-5912     E-Mail

Schulferien in
Schleswig-Holstein

Herbstferien:
21.10.2024 – 01.11.2024

Weihnachtsferien:
19.12.2024 – 07.01.2025

Osterferien:
11.04.2025 – 25.04.2025

Sommerferien:
28.07.2025 – 05.09.2025

Volkshochschule Wahlstedt e. V.
-Begegnungsstätte-
Waldstraße 1
23812 Wahlstedt
Tel. 04554-5912
Fax 04554-703132

E-Mail: vhs.wahlstedt@t-online.de

Museum: www.museum-wahlstedt.de

Öffnungszeiten
 
Volkshochschule
Di:      15.00 - 17.00 Uhr
Do:     15.00 - 17.00 Uhr
 
Museum:
Do:     15.00 - 17.00 Uhr
und nach Vereinbarung

Satzung der Volkshochschule Wahlstedt e. V.

§ 1

Name, Sitzung und Eintragung

Der Verein führt den Namen "Volkshochschule Wahlstedt e.V.". Er hat seinen Sitz in Wahlstedt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 

§ 2

Aufgabe und Gemeinnützigkeit

Die Volkshochschule dient der freien Jugend- und Erwachsenenbildung. Sie will ihre Hörer zur Selbstbildung und demokratischen Mitverantwortung anregen und ihnen durch Vorträge, Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Studienfahrten und dergl. Kenntnisse für Leben und Beruf vermitteln. Ihre Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Überschüsse werden nicht erzielt. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile. Niemand darf durch sachfremde Verwaltungsaufgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden, die die Volkshochschularbeit fördern oder an ihr teilnehmen wollen. Korporative Mitglieder haben die Rechte von persönlichen Mitgliedern, wenn sie dieses wünschen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Anmeldung und Aufnahme, über die der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Der Ausschluß kann auf Entscheidung des Vorstandes nach Anhören des Mitgliedes erfolgen, wenn dieses trotz Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
 

§ 4

Beiträge

Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt; die Beiträge der korporativen Mitglieder zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.
 

§ 5

Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
 

§ 6

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres statt. Die Einladung der Mitglieder muß mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (vgl. § 7 letzter Satz). Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind insbesondere:

Berichte des Vorstandes

Berichte der Kassenprüfer

Entlastung des Vorstandes

Neuwahlen des Vorstandes (jedes Jahr zur Hälfte)

Wahl von Rechnungsprüfern

Satzungsänderungen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und alle Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Antrag hierzu muß von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Einem solchen Antrag muß der Vorstand innerhalb von 4 Wochen stattgeben.
 

§ 7

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und mindestens 3 Beisitzern. Er hat die Wahrnehmung der Geschäftsführung und Kassenführung sicherzustellen. Dem Vorstand sollen außerdem der Bürgervorsteher und der Bürgermeister der Gemeinde Wahlstedt kraft Amtes angehören. Der Vorstand wird nach Bedarf vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand kann interessierte Personen als Mitarbeiter und Helfer mit beratender Stimme hinzuziehen und zu seinen Sitzungen einladen. Alle Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten, die von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 

§ 8

Hörer und Hörergebühren

Hörer der Volkshochschule kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über Ausnahmen bei bestimmten Veranstaltungen oder Kursen entscheidet der Vorstand.

Für Arbeitsgemeinschaften und Kurse ist ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft eine Gebühr zu entrichten, die der Vorstand festsetzt. Auf Wunsch kann der regelmäßige Besuch von Volkshochschulveranstaltungen bescheinigt werden.
 

§ 9

Dozenten und Honorare

Dozenten der Volkshochschule Wahlstedt sind für diese nebenamtlich tätig. Die Honorarrichtlinien werden vom Vorstand festgelegt.
 

§ 10

Verwaltung der Gelder und Rechnungsjahr

Alle eingehenden Gelder (Beiträge, Gebühren, Zuwendungen und dergl.) sind ordnungsgemäß zu verbuchen, alle Ausgaben sind mit Belegen nachzuweisen. Nach Beendigung eines Rechnungsjahres, das jeweils vom 01. Januar bis 31. Dezember geht, ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der von 2 von der Mitgliederversammlung für das Rechnungsjahr gewählten Kassenprüfern zu prüfen ist. Ihr Bericht ist der jährlichen Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen. Über besondere Zuwendungen entscheidet ebenso wie über besondere Ausgaben (für Werbemaßnahme und dergl.) der Vorstand.
 

§ 11

Haftung

Die Teilnehmer an VHS-Veranstaltungen sind gegen Unfall- und Haftpflichtschäden seitens der VHS nicht versichert. Die VHS haftet für keine Personen- oder Sachschäden.
 

§ 12

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Vorhandenes Vereinsvermögen fällt nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Gemeinde Wahlstedt für gemeinnützige Zwecke der Jugend- und Erwachsenenbildung.

Wahlstedt, den 03. Februar 1966

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 03.02.1966 und unterschrieben von folgenden Mitgliedern:

gez. 8 Unterschriften

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